ArbG Berlin 3.3.2011, 24 BV 15046/10
Arbeitgeber können verpflichtet sein, die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.
Der Sachverhalt:
Dem in dem Unternehmen des Arbeitgebers gebildeten Betriebsrat gehören u.a. zwei U.S.-amerikanische Staatsbürger an. Da diese nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, entsandte der Betriebsrat sie zu einer in englischer Sprache durchgeführten dreitägigen Schulung, die Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermitteln sollte. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten hierfür i.H.v. 1.600 € je Schulungstag zu übernehmen. Das daraufhin vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten der Schulung zu tragen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, durfte annehmen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich war. Die Schulung hat für die Betriebsratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt.
Es war auch erforderlich, die beiden Betriebsratsmitglieder an einer in englischer Sprache durchgeführten Schulung teilnehmen zu lassen, da sie einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise hätten folgen können. Das gilt umso mehr, als dass es sich beim Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht um eine komplexe Materie handelt.
Von Betriebsratsmitgliedern kann auch nicht verlangen werden, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 7 vom 9.3.2011
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