Neu: Arbeitslosengeld-II-Empfänger können Übernahme der Beiträge für private Krankenversicherung verlangen

von Rechtsanwalt-Kanzlei am 29. Januar 2011 | Kategorie: Aktuelle News, Recht und Gesetz

BSG 18.1.2011, B 4 AS 108/10 R

Privat krankenversicherte Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die nicht in die gesetzliche Krankenkasse wechseln können, haben einen Anspruch auf volle Übernahme der Beiträge für die private Krankenversicherung. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen ist.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit Beendigung seiner Referendarzeit als selbständiger Rechtsanwalt tätig und dabei privat kranken- und pflegeversichert. Er konnte nicht mehr – wie nach der Rechtslage bis zum 31.12.2008 – als Bezieher von Arbeitslosengeld II automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden, sondern musste die private Krankenversicherung mit einer Beitragsbelastung i.H.v. 207,39 € aufrecht erhalten. Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie der offene Beitragsanteil auszugleichen ist, findet sich im SGB II nicht.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von dem beklagten Jobcenter die volle Übernahme seiner Krankenversicherungsbeiträge. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Das Jobcenter muss die Beiträge des Klägers zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen. Insoweit besteht eine planwidrige Regelungslücke. Denn den Gesetzesmaterialen zum GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber privat krankenversicherten Arbeitslosengeld-II-Beziehern bewusst und gewollt einen von ihnen finanziell nicht zu tragenden Beitragsanteil belassen wollte.

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Für eine Regelungslücke spricht auch, dass Beiträge für freiwillig krankenversicherte Leistungsempfänger in vollem Umfang und Beiträge zur privaten Krankenversicherung in Fallgestaltungen ganz übernommen werden, in denen dadurch der Eintritt einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann. Schließlich wäre das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger betroffen, wenn die von ihnen geschuldeten Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht vom Träger der Grundsicherung übernommen würden.

Die planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen zu schließen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.

Quelle: BSG PM Nr. 3 vom 18.1.2011

1 Kommentar zu “Neu: Arbeitslosengeld-II-Empfänger können Übernahme der Beiträge für private Krankenversicherung verlangen”

  1. A. Weiß

    Ich habe eine Frage zu diesem Thema: Werden die o.g. Beiträge auch rückwirkend übernommen?
    Meine Freundin ist seit mehreren Jahren privat krankenversichert und arbeitslos. Ich wüsste gern, ob ihre (vor dem Erlass des Gesetzes vom 18.1.) daraus entstandenen Schulden rückwirkend vom Staat übernommen werden.
    Ich bedanke mich schon mal im Voraus für die Hilfe

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