Urteil: Beschimpfung von Kunden rechtfertigt Kündigung nicht

von Yvonne am 21. Oktober 2010 | Kategorie: Aktuelle News

Kürzlich entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, dass die Beschimpfung von Kunden kein Grund ist, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter entlässt. In diesem speziellen Fall ging es darum, dass ein Kraftfahrer einen Kunden mehrfach als Arschloch titulierte. Daraufhin wollte der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter feuern.

Laut Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein reicht selbst eine deftige Beleidigung nicht, um eine Kündigung zu erwirken. Ganz anders sieht es hingegen bei einer Abmahnung aus, denn diese wäre durchaus angebracht. In einer Einzelfallprüfung sowie der Interessenabwägung entschied das Landesarbeitsgericht, dass in diesem Fall eine Abmahnung vollkommen ausgereicht hätte.

Hintergrund des Ganzen ist, dass der Kläger mehr als sechs Jahre als Kraftfahrer für das Unternehmen gearbeitet hatte. Trotz einer sehr engen Einfahrt mit sehr geringer Durchfahrtshöhe hatte der Kraftfahrer einen Kunden mehrfach beliefert. Bei einer erneuten Anlieferung wurde er von einer unbekannten Person gereizt und dazu aufgefordert, nicht weiterzufahren. Dies ließ sich der Kraftfahrer nicht gefallen und antwortete mit den Worten “Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch”. Als es dann zum Wortgefecht zwischen den beiden kam, hat der Kraftfahrer seinen Gegenüber mehrfach als Arschloch bezeichnet. Das Unternehmen kündigte daraufhin das bis dahin unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. – Zu Unrecht, wie sich beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein herausstellte.

Immer wieder beschäftigen zahlreiche Fragen Mitarbeiter, denn sie wissen nicht genau, wann eine Kündigung gerechtfertigt ist und wann nicht. Zum Beispiel kann es sein, dass man eine Kündigung erhält, wenn man seinen Hund mit in das Büro nimmt. Denn in diesem Fall kann sich der Arbeitgeber auf das Hausrecht berufen und dem Mitarbeiter verbieten, seinen Hund mit in das Büro zu nehmen. Sofern sich der Angestellte daran nicht hält, kann bei einem Wiederholungsfall eine Abmahnung sowie eine anschließende Kündigung durchgesetzt werden. Wurde der Hund aber jahrelang im Büro geduldet, hat der Arbeitgeber nicht das Recht, dies ohne sachlichen Grund zu verbieten.

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