LAG Köln 1.10.2010, 4 Sa 796/10
Geht eine Bewerbung um eine Stelle erst nach deren Besetzung ein, so kommt eine Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGG grds. nicht in Betracht. In diesem Fall kann kein späterer Bewerber mehr berücksichtigt werden und würde jede Person in der Lage des Bewerbers – ganz unabhängig von Diskriminierungsmerkmalen wie z.B. Alter und Geschlecht – abgelehnt werden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte schon während seines Studiums als Nachhilfelehrer gearbeitet. Er bewarb sich am 2.5.2009 auf folgende Internet-Anzeige:
• “Kurzinfo: weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht
• Dauer der Beschäftigung: 2 x pro Woche ca. 4 Std.
• Jobbeschreibung: Hausaufgabenbetreuung bei einer 12-jährigen Gymnasiastin sowie 9-jähriger Grundschülerin
• Anforderungen: nettes Wesen und Lateinkenntnisse”
Auf seine Nachfrage bei der beklagten Arbeitgeberin teilte diese mit, dass die Stelle bereits vergeben sei. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Die Beklagte legte im Prozess eine E-Mail vom 27.4.2009 vor, mit der sie den Betreiber der Internetseite darum gebeten hatte, die Anzeige offline zu stellen, da die Stelle bereits besetzt sei. Diesen Vortrag bestritt der Kläger mit “Nichtwissen”.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Entscheidung, die Hausaufgabenbetreuung von Mädchen nur einer Frau zu übertragen, wegen des in Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Erziehungsrechts der Eltern zu respektieren sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich mit der Stellenanzeige nur an Frauen wenden durfte. Wie das BAG bereits am 19.8.2010 (Az.: 8 AZR 370/09) entschieden hat, setzt eine Benachteiligung voraus, dass die Bewerbung im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag. Hieran fehlte es im Streitfall.
Ist eine Stelle – wie hier – im Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung schon besetzt, so können alle späteren Bewerber nicht mehr berücksichtigt werden. Die Behandlung, die sie erfahren, ist typischerweise die Ablehnung der Bewerbung. Jede Person in einer vergleichbaren Situation erfährt diese Ablehnung, hat sie erfahren oder würde sie erfahren. Deshalb liegt eine Benachteiligung nicht vor.
Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zur Stellenbesetzung vor seiner Bewerbung nur mit “Nichtwissen” bestritten. Er war insoweit darlegungs- und beweisbelastet und hat keine Indizien bewiesen, die vermuten lassen könnten, dass die von der Beklagten vorgelegte E-Mail gefälscht war. Da der Kläger keinen Gegenbeweis angetreten hat, ist vom Vorbringen der Beklagten auszugehen, dass die Stelle bereits besetzt war.
Linkhinweise:
• Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de – Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW. Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
• Für das auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Urteil vom 19.8.2010 (Az.: 8 AZR 370/09) klicken Sie bitte hier.
Quelle: LAG Köln PM Nr. 2 vom 8.2.2011
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