Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Änderungen werden erst im Jahr 2012 wirksam. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Änderungen beim Gründungszuschuss treten am 28. Dezember 2011 in Kraft.
Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-Beziehern gilt ab diesem Tag:
- Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
- In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.


