Ordentliche Kündigung
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen, soweit die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dies ist sie nach § 1 KSchG, wenn die Kündigungsgründe entweder im Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers oder in dringenden betrieblichen Erfordernissen liegen. Vor einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung ist es im Normalfall erforderlich, den Arbeitnehmer mindestens einmal abzumahnen, sodass dieser Gelegenheit erhält, sein Verhalten zu ändern. Wird ohne Abmahnung gekündigt, ist die Kündigung zwar zunächst wirksam, wird aber in den meisten Fällen einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nicht standhalten können.
Bei der ordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört werden. Dieser kann innerhalb einer Woche seine Bedenken schriftlich mitteilen, ansonsten gilt die Zustimmung als erteilt (§ 102 Abs. 2 S. 1 + 2 BetrVG). Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG).



